Satzung des Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
der Deutschen Krebsgesellschaft
Stand nach Satzungsänderung am 13.3.1999bis zur Änderung auf der Mitgliederversammlung vom 21.2.2001 in Rostock
Name, Sitz, Rechtsform und Zweck
§ 1
1. Der Verein führt den Namen "Krebsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V. Mitglied der Deutschen Krebsgesellschaft" (im weiteren Krebsgesellschaft MV ge-nannt). Er hat seinen Sitz in Schwerin.
2. Er ist ein nicht wirtschaftlicher Verein gemäß §§ 21 ff BGB. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verteilt keine Gewinnanteile sowie sonstige Zuwendungen an seine Mitglieder.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Krebsverhütung, Krebsfrüherkennung, Krebsbekämpfung, Krebsnachsorge und Krebsforschung. Dementsprechend sind die Aufgaben
a) die Erkenntnis vom Wesen der Krebskrankheit zu vertiefen und die wissenschaftliche Krebsforschung zu betreiben, zu fördern und zu unterstützen,
b) die Bevölkerung über die Krebskrankheit und die Möglichkeiten ihrer Verhütung aufzuklären, hierbei die Früherkennung und rechtzeitige Behandlung zu fördern und zugleich der Krebsfurcht entgegenzutreten,
c) Behandlungsmittel und -methoden wissenschaftlich zu überprüfen und entsprechende Empfehlungen auszusprechen,
d) für den Aufbau der öffentlichen und privaten Fürsorge für Krebskranke einzutreten,
e) beratend und begutachtend bei der Gesundheits- und sozialen Gesetzgebung in Fragen der Krebsverhütung, Krebsfrüherkennung, Krebsbekämpfung und Krebsnachsorge mitzuwirken.
§ 3
Der Verein verwirklicht die vorstehenden Aufgaben ausschließlich und unmittelbar; andere als die im § 2 genannten Aufgaben werden von ihm nicht verfolgt.
Zu diesem Zweck erstrebt der Verein die Zusammenarbeit mit allen Stellen, die für das Gesundheitswesen, die soziale Fürsorge und die Sozialversicherung zuständig sind, mit öffentlichen und privaten Organisationen und wissenschaftlichen Instituten, die das gleiche Ziel verfolgen, insbesondere mit der "Deutschen Krebsgesellschaft e.V.". Die Krebsgesellschaft MV ist Mitglied der Sektion A der Deutschen Krebsgesellschaft e. V.
Mitgliedschaft
§ 4
1 . Ordentliche Mitglieder des Vereins können Behörden, Vereine, Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten, sonstige Organisationen im Sinne des § 3 sowie Einzelpersonen sein, die sich auf dem Gebiet der Krebsbekämpfung und Krebsforschung betätigen.
2. Die fördernde Mitgliedschaft können sonstige Körperschaften, Vereine, Organisationen und Einzelpersonen erwerben.
3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Er entscheidet über die Aufnahme.
4. Personen, die sich um die Krebsbekämpfung und Krebsforschung Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
1 . Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluß. Der Austritt ist nach vorausgegangener vierteljährlicher schriftlicher Kündigung zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe zuwiderhandelt oder der Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung innerhalb von zwei Geschäftsjahren nicht genügt. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
2. Ein förderndes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an das Vermögen des Vereins.
Mittelbeschaffung, Ansammlung und Verwendung eines Zweckvermögens
§ 6
1 . Der Verein beschafft seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder, durch Veranstaltungen und Sammlungen sowie durch Zuwendungen besonders interessierter Stellen, Unternehmungen oder Personen,
2. Aus eventuell unverbrauchten Mitteln soll ein Fonds gebildet werden, der innerhalb von zehn Jahren den ausschließlich in § 2 genannten Zwecken dienen soll.
3. Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder mit Ausnahme der Einzelmitglieder beträgt mindestens DM 100,- jährlich. Die ordentlichen Einzelmitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag.
4. Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag nach eigenem Ermessen.
Organe
§ 7
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der wissenschaftliche Ausschuß.
Mitgliederversammlung
§ 8
1 . Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind der Vorstand und die ordentlichen Mitglieder des Vereins berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied (§ 4) hat eine Stimme.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden (§ 10) oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von sechs Wochen dann, wenn entweder der Vorstand oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragen.
4. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung zur Mitgliederversammlung veranlaßt der Vorsitzende schriftlich mittels einfacher Postsendung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor ihrem Beginn dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen, der die Tagesordnung ergänzt.
5. Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer (§ 11) als Schriftführer oder deren Vertreter unterzeichnet.
6. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
6. 1. die Wahl des Vorstandes,
6. 2. die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes,
6. 3. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern nach den Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 2,
6. 4. die Beratung und Beschlußfassung über den Haushaltsplan, die Höhe der Mitgliederbeiträge und die Entlastung des Vorstandes,
6. 5. die Änderung der Satzung.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Vorstand
§ 9
1. Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer,
dem Schatzmeister
und fünf Beisitzern,
von denen einer stellvertretender Geschäftsführer, einer stellvertretender Schatzmeister, einer Vertreter der Naturwissenschaftler und einer Vertreter der medizinischen Assistenzberufe ist.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und mindestens zwei Beisitzer müssen Ärzte sein.
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat ferner alle ihm nach dieser Satzung zustehenden sowie die Aufgaben zu erledigen, die der ordnungsgemäße Geschäftsgang erfordert. Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand bestellt die Hilfskräfte für die Geschäftsführung.
4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und hat lediglich Anspruch auf angemessenen Unkostenersatz.
Vorsitzender
§10
1 . Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
2. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die den Verein in vermögensrechtlicher Beziehung binden sollen, bedürfen der Mitzeichnung durch den Schatzmeister. Der stellvertretende Vorsitzende ist zur Zeichnung nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Schatzmeister ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Er wird vom Vorsitzenden bestimmt.
Geschäftsführer
§ 11
Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte als Leiter der am Sitz des Vereins einzurichtenden Geschäftsstelle. Zu den laufenden Geschäften gehört auch die Tätigkeit als Schriftführer in den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und die Aufstellung des Geschäftsberichtes.
Schatzmeister
§ 12
1 . Der Schatzmeister führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Er ist zeichnungsberechtigt für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten.
2. Der Schatzmeister hat den Haushaltsplan zu entwerfen und dem Vorstand vorzulegen.
3. Der Schatzmeister hat nach Schluß des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu fertigen.
Der wissenschaftliche Ausschuß
§ 13
1. Der wissenschaftliche Ausschuß wird vom Vorstand aus den ärztlichen und wissenschaftlich tätigen Mitgliedern gewählt. Er kann sich durch Zuwahl weiterer Sachverständiger erweitern, auch solche zu Einzelberatungen hinzuziehen.
2. Der wissenschaftliche Ausschuß kann Arbeitsgruppen bilden, die abgegrenzte Sonderaufgaben der Krebsverhütung, Krebsfrüherkennung, Krebsbekämpfung, Krebsnachsorge und Krebsforschung bearbeiten.
Auflösung des Vereins
§ 14
Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zwecke einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig, zu der alle ordentlichen Mitglieder des Vereins durch Einschreiben zu laden sind. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen, mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Beschlußunfähigkeit entscheidet eine nach den Vorschriften des § 8 Abs. 7 neu einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Über die Verwendung des Vermögens bestimmt die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluß gefaßt hat. Das noch bestehende Vermögen darf nur für die Zwecke der Krebsbekämpfung und Krebsforschung verwendet werden. Den Mitgliedern des Vereins steht ein Anspruch auf anteilige Vermögensausschüttung nicht zu.

